Der Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919 gemäß den Bestimmungen nach Artikel 381 am 16. Juli 1920 in Kraft getreten
Inhalt Präambel I – Teil
Völkerbundsakte Artikel 1 bis 26 Anlage II – Teil
Österreichs Grenzen Artikel 27 bis 35 III – Teil
Politische Bestimmungen über Europa Abschnitt I. Italien Artikel 36 bis 45 Abschnitt II.
Serbisch-kroatisch-slowenischer Staat Artikel 46 und
52 Abschnitt III.
Tschecho-slowakischer Staat Artikel 53 bis 58
Abschnitt. IV. Rumänien Artikel 59 bis 61 Abschnitt
V. Schutz der Minderheiten Artikel 62 bis 69
Abschnitt VI. Bestimmungen, betreffend die
Staatsangehörigkeit Artikel 70 bis 82 Abschnitt VII. Politische Bestimmungen über gewisse europäische Staaten 1. Belgien
Artikel 83 2. Luxemburg Artikel 84 3. Schleswig Artikel 85 4. Türkei und
Bulgarien Artikel 86 5. Rußland und russische Staaten Artikel 87 Abschnitt
VIII. Allgemeine Bestimmungen Artikel 88 bis 94 IV – Teil
Außereuropäische Interessen Österreichs Artikel 95
Abschnitt I. Marokko Artikel 96 bis 101 Abschnitt
II. Ägypten Artikel 102 bis 109 Abschnitt III. Siam Artikel 110 bis 112 Abschnitt IV. China Artikel
113 bis 117 V – Teil
Bestimmungen über die Land- See- und
Luftstreitkräfte Abschnitt I. Bestimmungen über das
Landheer Kapitel I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 118 bis 119 Kapitel II.
Stärke und Einteilung des österreichischen Heeres
Artikel 120 bis 124 Kapitel III. Heeresergänzung und
militärische Ausbildung Artikel 125 bis 126 Kapitel IV. Militärische Schulen, Unterrichtsanstalten, Gesellschaften und
Vereine Artikel 127 bis 128 Kapitel V. Bewaffnung, Munition,
Material und Befestigungen Artikel 129 bis 135 Übersicht Nr. 1 Übersicht Nr.
2 Übersicht Nr. 3 Übersicht Nr. 4 Übersicht Nr. 5 Abschnitt II. Bestimmungen
über die Seestreitkräfte Artikel 136 bis 143 Abschnitt III. Bestimmungen über militärische und Seeluftfahrt Artikel 144
bis 148 Abschnitt IV. Interalliierte
Überwachungsausschüsse Artikel 149 bis 155 Abschnitt V. Allgemeine Bestimmungen Artikel 156 bis 159 VI – Teil Kriegsgefangene und Grabstätten Abschnitt I. Kriegsgefangene Artikel 160 bis
170 Abschnitt II. Grabstätten Artikel 171 und 172 VII – Teil Strafbestimmungen Artikel 173 bis 176 VIII – Teil
Wiedergutmachungen Abschnitt I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 177 bis 190 Anlage I. Anlage II. (§§ 1 bis 23) Anlage
III. (§§ 1 bis 8) Anlage IV. (§§ 1 bis
7) Anlage V.
(§§ 1 bis 3) Anlage VI.
Abschnitt II. Besondere Bestimmungen Artikel 191 bis
196 Anlage I. Anlage II.
Anlage III. Anlage IV. IX – Teil
Finanzielle Bestimmungen Artikel 197 bis 216 X – Teil
Wirtschaftliche Bestimmungen Abschnitt I. Handelsbeziehungen Kapitel 1 Zollregelung, Zollabgaben,
Zollbeschränkungen Artikel 217 bis 224 Kapitel 2 Behandlung der Schiffahrt Artikel 225 Kapitel 3 Unlauterer Wettbewerb Artikel
226 und 227 Kapitel 4 Behandlung der Staatsangehörigen
der alliierten und assoziierten Mächte Artikel 228 bis 231 Kapitel 5 Allgemeine Bestimmungen Artikel 232 und 233 Abschnitt II.
Staatsverträge Artikel 234 bis 247 Abschnitt III. Schulden Artikel 248 Anlage (§§ 1 bis 25) Abschnitt IV. Güter, Rechte und Interessen Artikel 249 und 250 Anlage (§§ 1 bis 15)
Abschnitt V. Verträge, Verjährung, Urteile Artikel
251 bis 255 Anlage I. Allgemeine Bestimmungen (§§1 bis 3) II. Besondere Bestimmungen über bestimmte Vertragsgattungen (§§ 4 bis
7) III. Versicherungsverträge (§§ 8
bis 23) Abschnitt VI. Gemischter
Schiedsgerichtshof Artikel 256 Anlage ( §§ 1 bis 9) Artikel 257 Abschnitt
VII. Gewerbliches Eigentum Artikel 258 bis 262
Abschnitt VIII. Sonderbestimmungen für übertragene
Gebiete Artikel 263 bis 275 XI – Teil Luftfahrt Artikel 276 bis 283 XII – Teil
Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen Artikel 284 bis 289
Abschnitt II. Schiffahrt Kapitel 1 Freiheit der
Schiffahrt Artikel 290 Kapitel 2 Bestimmungen über
die Donau 1. Gemeinsame Bestimmungen für die als international erklärten
Flußnetze. Artikel 291 bis 300 2. Sonderbestimmungen für die Donau. Artikel 301
bis 308 Kapitel 3 Wasserrechtliche Fragen Artikel
309 und 310 Abschnitt III. Eisenbahnen Kapitel I.
Freiheit der Durchfuhr für Österreich gegen das Adriatische Meer Artikel 311
Kapitel II. Bestimmungen über zwischenstaatliche
Beförderung Artikel 312 bis 316 Kapitel III.. Rollendes
Material Artikel 317 Kapitel IV. Übertragung von
Eisenbahnlinien Artikel 318 Kapitel V. Bestimmungen über
einzelne Eisenbahnlinien Artikel 319 bis 324 Kapitel VI. Übergangsbestimmungen Artikel 325 Kapitel VII. Telegraph und Fernsprecher Artikel 326 und 327 Abschnitt
IV. Entscheidung von Streitkeiten und Nachprüfung
der Bestimmungen von dauernder Geltung Artikel 328 bis 330 Abschnitt V. Sonderbestimmung Artikel 331 XIII – Teil
Arbeit Abschnitt I. Organisation der Arbeit Kapitel
1 Organisation Artikel 332 bis 344 Kapitel 2 Verfahren
Artikel 345 bis 365 Kapitel 3 Allgemeine Vorschriften
Artikel 366 bis 368 Kapitel 4 Übergangsbestimmungen
Artikel 369 bis 371 Anlage Abschnitt II. Allgemeine Grundsätze Artikel 372 XIV – Teil
Verschiedene Bestimmungen Artikel 373 bis 375 Anlage Artikel 376 bis 381 Protokolle, Erklärungen ABSCHNITT V SCHUTZ DER MINDERHEITEN Die
nachfolgenden Bestimmungen sind gemäß Artikel 149 Absatz 1 des
Bundes-Verfassungsgesetzes der Republik Österreich auch heute noch Bestandteil
der Verfassung der Republik Österreich. Art. 62 –
Österreich verpflichtet sich, daß die im gegenwärtigem Abschnitt enthaltenen
Bestimmungen als Grundgesetze anerkannt werden, daß kein Gesetz, keine
Verordnung und keine amtliche Handlung mit diesen Bestimmungen im Widerspruch
oder Gegensatz stehe und daß kein Gesetz, keine Verordnung und keine amtliche
Handlung mehr gelte als jene. Art. 63 –
Österreich verpflichtet sich, allen Einwohnern Österreichs ohne Unterschied der
Geburt, Staatsangehörigkeit, Sprache, Rasse oder Religion vollen und ganzen
Schutz von Leben und Freiheit zu gewähren. Alle Einwohner
Österreichs haben das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion
oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen
Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist. Art. 64 –
Österreich erkennt von Rechts wegen und ohne irgendeine Förmlichkeit als
österreichische Staatsangehörige alle Personen an, die zur Zeit des
Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages das Heimatrecht (pertinenza) auf dem
österreichischen Staatsgebiete besitzen und nicht Angehörige eines anderen
Staates sind. Art. 65 – Die
österreichische Staatsangehörigkeit wird von Rechts wegen durch die bloße
Tatsache der Geburt auf österreichischem Staatsgebiete von jeder Person
erworben, die nicht vermöge ihrer Geburt eine andere Staatsangehörigkeit
geltend machen kann. Art. 66 – Alle
österreichischen Staatsangehörigen ohne Unterschied der Rasse, der Sprache oder
Religion sind vor dem Gesetze gleich und genießen dieselben bürgerlichen und
politischen Rechte. Unterschiede in
Religion, Glauben oder Bekenntnis sollen keinem österreichischen
Staatsangehörigen beim Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte nachteilig
sein, wie namentlich bei Zulassung zu öffentlichen Stellungen, Ämtern und
Würden oder bei den verschiedenen Berufs- und Erwerbstätigkeiten. Keinem
österreichischen Staatsangehörigen werden im freien Gebrauch irgend einer
Sprache im Privat- oder Geschäftsverkehr, in Angelegenheiten der Religion, der
Presse oder irgend einer Art von Veröffentlichungen oder in öffentlichen
Versammlungen, Beschränkungen auferlegt. Unbeschadet der
Einführung einer Staatssprache durch die österreichische Regierung werden nicht
deutschsprechenden österreichischen Staatsangehörigen angemessene
Erleichterungen beim Gebrauche ihrer Sprache vor Gericht in Wort oder Schrift
geboten werden. Art. 67 –
Österreichische Staatsangehörige, die einer Minderheit nach Rasse, Religion
oder Sprache angehören, genießen dieselbe Behandlung und dieselben Garantien,
rechtlich und faktisch, wie die anderen österreichischen Staatsangehörigen;
insbesondere haben sie dasselbe Recht, auf ihre eigenen Kosten Wohltätigkeits-,
religiöse oder soziale Einrichtungen, Schulen und andere Erziehungsanstalten zu
errichten, zu verwalten und zu beaufsichtigen mit der Berechtigung, in
denselben ihre eigene Sprachen nach Belieben zu gebrauchen und ihre Religion
frei zu üben. Art. 68 – Was
das öffentliche Unterrichtswesen anlangt, wird die österreichische Regierung in
den Städten und Bezirken, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Zahl
anderssprachiger als deutscher österreichischer Staatsangehöriger wohnt,
angemessene Erleichterungen gewähren, um sicherzustellen, daß in den
Volksschulen den Kindern dieser österreichischen Staatsangehörigen der
Unterricht in ihrer eigenen Sprache erteilt werde. Diese Bestimmung wird die
österreichische Regierung nicht hindern, den Unterricht der deutschen Sprache
in den besagten Schulen zu einem Pflichtgegenstande zu machen. In Städten und
Bezirken, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Anzahl österreichischer
Staatsangehöriger wohnt, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache
angehören, wird diesen Minderheiten von allen Beträgen, die etwa für Erziehung,
Religions- oder Wohltätigkeitszwecke aus öffentlichen Mitteln in Staats-,
Gemeinde- oder anderen Budgets ausgeworfen werden, ein angemessener Teil zu
Nutzen und Verwendung gesichert. Art. 69 –
Österreich stimmt zu, daß, soweit die Bestimmungen der vorstehenden Artikel des
gegenwärtigen Abschnittes Personen berühren, die nach Rasse, Religion oder
Sprache Minderheiten angehören, diese Bestimmungen Verpflichtungen von
internationalem Interesse darstellen und unter die Garantie des Völkerbundes
gestellt werden. Sie können nicht ohne die Zustimmung der Mehrheit des Rates
des Völkerbundes abgeändert werden. Die im Rate vertretenen alliierten und
assoziierten Mächte verpflichten sich dagegen, keiner Abänderung der erwähnten
Artikel ihre Zustimmung zu verweigern, die durch die Mehrheit des Rates des
Völkerbundes in entsprechender Form gutgeheißen werden sollte. Österreich
stimmt zu, daß jedes Mitglied des Rates des Völkerbundes das Recht haben soll,
die Aufmerksamkeit des Rates auf jede Verletzung oder Gefahr einer Verletzung
irgendeiner dieser Verpflichtungen zu lenken und daß der Rat in einer Weise
vorgehen und solche Weisungen geben könne, die im gegebenen Falle geeignet und
wirksam erscheinen könnten. Österreich
stimmt außerdem zu, daß im Falle einer Meinungsverschiedenheit über Rechts-
oder Tatfragen, betreffend diese Artikel, zwischen der österreichischen
Regierung und irgendeiner der alliierten und assoziierten Hauptmächte oder
jeder anderen Macht, welche Mitglied des Rates des Völkerbundes ist, diese
Meinungsverschiedenheit als ein Streitfall anzusehen ist, dem nach den Bestimmungen
des Artikels 14 des Völkerbundvertrages internationaler Charakter zukommt. Die
österreichische Regierung stimmt zu, daß jeder derartige Streitfall, wenn es
der andere Teil verlangt, dem ständigen internationalen Gerichtshofe
unterbreitet werde. Gegen die Entscheidung des ständigen Gerichtshofes ist eine
Berufung unzulässig und hat die Entscheidung die gleiche Kraft und denselben
Wert wie eine auf Grund des Artikels 13 des Vertrages getroffene Entscheidung. Abschnitt VI Bestimmungen, betreffend die Staatsangehörigkeit Art. 70 – Alle
Personen, die das Heimatrecht (pertinenza) in einem Gebiete besitzen, das
früher zu den Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie
gehörte, erwerben ohne weiters und unter Ausschluß der österreichischen Staatsangehörigkeit
die Staatsangehörigkeit desjenigen Staates, der auf dem genannten Gebiete die
Souveränität ausübt. Art. 71 –
Unbeschadet der Bestimmung des Artikels 70 erwerben nicht ohne weiteres die
italienische Staatsangehörigkeit in dem Falle, wo Gebiete an Italien übergehen:
1. Personen, die
in diesen Gebieten heimatberechtigt, jedoch nicht daselbst geboren sind; 2. Personen, die
das Heimatrecht in den genannten Gebieten nach dem 24. Mai 1915 erworben haben
oder die es nur vermöge ihres ständigen Amtssitzes erworben haben. Art. 72 – Die im
Artikel 71 bezeichneten Personen sowie diejenigen: a) welche früher
in an Italien übergegangenen Gebieten heimatberechtigt waren oder deren Vater
oder - wenn der Vater unbekannt ist - deren Mutter in den genannten Gebieten
heimatberechtigt war; b) oder welche
während des gegenwärtigen Krieges in der italienischen Armee gedient haben
sowie ihre Nachkommen können unter den
im Artikel 78 für das Optionsrecht vorgesehenen Bedingungen auf die
italienische Staatsangehörigkeit Anspruch erheben. Art. 73 – Die
Beanspruchung der italienischen Staatsangehörigkeit seitens der im Artikel 72
bezeichneten Personen kann im Einzelfalle von der zuständigen italienischen
Behörde abschlägig beschieden werden. Art. 74 – Wenn
der Anspruch auf die italienische Staatsangehörigkeit auf Grund des Artikels 72
nicht erhoben wurde oder wenn er abgewiesen wurde, erwerben die Beteiligten
ohne weiteres die Staatsangehörigkeit jenes Staates, der auf dem Gebiete, in
welchem sie vor der Erlangung des Heimatrechtes in dem an Italien abgetretenen
Gebiete das Heimatrecht besaßen, die Souveränität ausübt. Art. 75 – Als
italienisch werden angesehen juristische Personen, die in den an Italien
übergegangenen Gebieten bestehen und denen diese Eigenschaft, sei es durch die
italienischen Verwaltungsbehörden, sei es durch eine italienische gerichtliche
Entscheidung, zuerkannt wurde. Art. 76 –
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 70 erwerben die Personen, welche das
Heimatsrecht in einem Kraft des gegenwärtigen Vertrages dem
serbisch-kroatisch-slowenischen Staat oder dem tschecho-slowakischen Staat
übertragenen Gebiete nach dem 1. Jänner 1910 erworben haben, die
serbisch-kroatisch-slowenische oder die tschechische Staatsangehörigkeit nur
unter der Bedingung, daß sie hierzu die Genehmigung des
serbisch-kroatisch-slowenischen Staates oder des tschecho-slowakischen Staates
- je nach dem Falle - erhalten. Art. 77 – Wenn
die im Artikel 76 erwähnte Genehmigung nicht angesucht oder wenn sie verweigert
wird, erwerben die Beteiligten von Rechts wegen die Angehörigkeit des Staates,
der die Souveränität auf dem Gebiet ausübt, in dem sie vorher das Heimatrecht
besaßen. Art. 78 –
Personen über 18 Jahre, die ihre österreichische Staatsangehörigkeit verlieren
und von Rechts wegen eine neue Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 70 erwerben,
können innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahre vom Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrages an für die Zugehörigkeit zu dem Staate optieren, in dem
sie
heimatberechtigt waren, bevor sie das Heimatrecht in dem übertragenen Gebiet
erwarben. Die Option des
Ehemanns erstreckt ihre Wirkung auf die Ehegattin und die Option der Eltern
erstreckt ihre Wirkung auf Kinder unter 18 Jahren. Personen, die
von dem oben vorgesehenen Optionsrecht Gebrauch gemacht haben, müssen in den
folgenden zwölf Monaten ihren Wohnsitz in den Staat verlegen, für den sie
optiert haben; Es steht ihnen
frei, das unbewegliche Vermögen zu behalten, das sie in dem Gebiete des anderen
Staates besitzen, in dem sie vor der Option wohnten. Sie dürfen ihr
gesamtes bewegliches Vermögen mitnehmen. Es wird aus diesem Anlasse keinerlei
Zoll oder Gebühr für die Aus- oder Einfuhr von ihnen erhoben. Art. 79 – Die
gemäß dem gegenwärtigen Vertrage zur Volksabstimmung berufenen Bewohner sind
berechtigt, während eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der endgültigen
Zuweisung der Gegend, wo die Volksabstimmung stattgefunden hat, für die
Angehörigkeit zu dem Staate zu optieren, welchem diese Gegend nicht zugewiesen
wird. Die Bestimmungen des Artikels 78 über das Optionsrecht sind anwendbar auf
die Ausübung des durch den gegenwärtigen Artikel zuerkannten Rechtes. Art. 80 –
Personen, die in einem zur ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie
gehörigen Gebiet heimatberechtigt und dort nach Rasse und Sprache von der
Mehrheit der Bevölkerung verschieden sind, können innerhalb eines Zeitraumes
von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages für
Österreich, Italien, Polen, Rumänien, den serbisch-kroatisch-slowenischen Staat
oder die Tschecho-Slowakei optieren, je nachdem die Mehrheit der Bevölkerung
dort aus Personen besteht, welche die gleiche Sprache sprechen und derselben
Rasse zugehören wie sie. Die Bestimmungen des Artikels 78, betreffend die
Ausübung des Optionsrechtes, sind auf die Ausübung des durch den gegenwärtigen
Artikel zuerkannten Rechtes anwendbar. Art. 81 – Die
Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, in keiner Weise die Ausübung
des Optionsrechtes zu behindern, welches durch den gegenwärtigen Vertrag oder
durch die zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Deutschland,
Ungarn oder Rußland oder zwischen den besagten alliierten und assoziierten
Staaten selbst abgeschlossenen Verträge vorgesehen ist und den Beteiligten die
Erwerbung jeder anderen, sich ihnen bietenden Staatsangehörigkeit gestattet. Art. 82 – Die
verheirateten Frauen folgen dem Stande ihrer Gatten und die Kinder unter 18
Jahren dem Stande ihrer Eltern in allem, was die Anwendung der Bestimmungen des
gegenwärtigen Abschnittes anlangt. FONTE: Oesterreichischen
Verfassungs-Geschichte,
Geyer-Edition, Wien 1970. |
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