Der Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye

vom 10. September 1919

gemäß den Bestimmungen nach Artikel 381 am 16. Juli 1920 in Kraft getreten

 

Inhalt

 

Präambel

 

I – Teil Völkerbundsakte Artikel 1 bis 26 Anlage

II – Teil Österreichs Grenzen Artikel 27 bis 35

III – Teil Politische Bestimmungen über Europa Abschnitt I. Italien Artikel 36 bis 45 Abschnitt II. Serbisch-kroatisch-slowenischer Staat Artikel 46 und 52

Abschnitt III. Tschecho-slowakischer Staat Artikel 53 bis 58 Abschnitt. IV. Rumänien Artikel 59 bis 61 Abschnitt V. Schutz der Minderheiten Artikel 62 bis 69 Abschnitt VI. Bestimmungen, betreffend die Staatsangehörigkeit Artikel 70 bis 82 Abschnitt VII. Politische Bestimmungen über gewisse europäische Staaten 1. Belgien Artikel 83 2. Luxemburg Artikel 84 3. Schleswig Artikel 85 4. Türkei und Bulgarien Artikel 86 5. Rußland und russische Staaten Artikel 87 Abschnitt VIII. Allgemeine Bestimmungen Artikel 88 bis 94

IV – Teil Außereuropäische Interessen Österreichs Artikel 95 Abschnitt I. Marokko Artikel 96 bis 101 Abschnitt II. Ägypten Artikel 102 bis 109 Abschnitt III. Siam Artikel 110 bis 112 Abschnitt IV. China Artikel 113 bis 117

V – Teil Bestimmungen über die Land- See- und Luftstreitkräfte Abschnitt I. Bestimmungen über das Landheer Kapitel I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 118 bis 119 Kapitel II. Stärke und Einteilung des österreichischen Heeres Artikel 120 bis 124 Kapitel III. Heeresergänzung und militärische Ausbildung Artikel 125 bis 126 Kapitel IV. Militärische Schulen, Unterrichtsanstalten, Gesellschaften und Vereine Artikel 127 bis 128 Kapitel V. Bewaffnung, Munition, Material und Befestigungen Artikel 129 bis 135 Übersicht Nr. 1 Übersicht Nr. 2 Übersicht Nr. 3 Übersicht Nr. 4 Übersicht Nr. 5 Abschnitt II. Bestimmungen über die Seestreitkräfte Artikel 136 bis 143 Abschnitt III. Bestimmungen über militärische und Seeluftfahrt Artikel 144 bis 148 Abschnitt IV. Interalliierte Überwachungsausschüsse Artikel 149 bis 155 Abschnitt V. Allgemeine Bestimmungen Artikel 156 bis 159

VI – Teil Kriegsgefangene und Grabstätten Abschnitt I. Kriegsgefangene Artikel 160 bis 170 Abschnitt II. Grabstätten Artikel 171 und 172

VII – Teil Strafbestimmungen Artikel 173 bis 176

VIII – Teil Wiedergutmachungen Abschnitt I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 177 bis 190 Anlage I. Anlage II. (§§ 1 bis 23) Anlage III. (§§ 1 bis 8) Anlage IV. (§§ 1 bis 7) Anlage V. (§§ 1 bis 3) Anlage VI. Abschnitt II. Besondere Bestimmungen Artikel 191 bis 196 Anlage I. Anlage II. Anlage III. Anlage IV.

IX – Teil Finanzielle Bestimmungen Artikel 197 bis 216

X – Teil Wirtschaftliche Bestimmungen Abschnitt I. Handelsbeziehungen Kapitel 1 Zollregelung, Zollabgaben, Zollbeschränkungen Artikel 217 bis 224 Kapitel 2 Behandlung der Schiffahrt Artikel 225 Kapitel 3 Unlauterer Wettbewerb Artikel 226 und 227 Kapitel 4 Behandlung der Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte Artikel 228 bis 231 Kapitel 5 Allgemeine Bestimmungen Artikel 232 und 233 Abschnitt II. Staatsverträge Artikel 234 bis 247 Abschnitt III. Schulden Artikel 248 Anlage (§§ 1 bis 25) Abschnitt IV. Güter, Rechte und Interessen Artikel 249 und 250 Anlage (§§ 1 bis 15) Abschnitt V. Verträge, Verjährung, Urteile Artikel 251 bis 255 Anlage I. Allgemeine Bestimmungen (§§1 bis 3) II. Besondere Bestimmungen über bestimmte Vertragsgattungen (§§ 4 bis 7) III. Versicherungsverträge (§§ 8 bis 23) Abschnitt VI. Gemischter Schiedsgerichtshof Artikel 256 Anlage ( §§ 1 bis 9) Artikel 257 Abschnitt VII. Gewerbliches Eigentum Artikel 258 bis 262 Abschnitt VIII. Sonderbestimmungen für übertragene Gebiete Artikel 263 bis 275

XI – Teil Luftfahrt Artikel 276 bis 283

XII – Teil Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen Abschnitt I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 284 bis 289 Abschnitt II. Schiffahrt Kapitel 1 Freiheit der Schiffahrt Artikel 290 Kapitel 2 Bestimmungen über die Donau 1. Gemeinsame Bestimmungen für die als international erklärten Flußnetze. Artikel 291 bis 300 2. Sonderbestimmungen für die Donau. Artikel 301 bis 308 Kapitel 3 Wasserrechtliche Fragen Artikel 309 und 310 Abschnitt III. Eisenbahnen Kapitel I. Freiheit der Durchfuhr für Österreich gegen das Adriatische Meer Artikel 311 Kapitel II. Bestimmungen über zwischenstaatliche Beförderung Artikel 312 bis 316 Kapitel III.. Rollendes Material Artikel 317 Kapitel IV. Übertragung von Eisenbahnlinien Artikel 318 Kapitel V. Bestimmungen über einzelne Eisenbahnlinien Artikel 319 bis 324 Kapitel VI. Übergangsbestimmungen Artikel 325 Kapitel VII. Telegraph und Fernsprecher Artikel 326 und 327 Abschnitt IV. Entscheidung von Streitkeiten und Nachprüfung der Bestimmungen von dauernder Geltung Artikel 328 bis 330 Abschnitt V. Sonderbestimmung Artikel 331

XIII – Teil Arbeit Abschnitt I. Organisation der Arbeit Kapitel 1 Organisation Artikel 332 bis 344 Kapitel 2 Verfahren Artikel 345 bis 365 Kapitel 3 Allgemeine Vorschriften Artikel 366 bis 368 Kapitel 4 Übergangsbestimmungen Artikel 369 bis 371 Anlage Abschnitt II. Allgemeine Grundsätze Artikel 372

XIV – Teil Verschiedene Bestimmungen Artikel 373 bis 375 Anlage Artikel 376 bis 381

Protokolle, Erklärungen

 

ABSCHNITT V

SCHUTZ DER MINDERHEITEN

 

Die nachfolgenden Bestimmungen sind gemäß Artikel 149 Absatz 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes der Republik Österreich auch heute noch Bestandteil der Verfassung der Republik Österreich.

Art. 62 – Österreich verpflichtet sich, daß die im gegenwärtigem Abschnitt enthaltenen Bestimmungen als Grundgesetze anerkannt werden, daß kein Gesetz, keine Verordnung und keine amtliche Handlung mit diesen Bestimmungen im Widerspruch oder Gegensatz stehe und daß kein Gesetz, keine Verordnung und keine amtliche Handlung mehr gelte als jene.

Art. 63 – Österreich verpflichtet sich, allen Einwohnern Österreichs ohne Unterschied der Geburt, Staatsangehörigkeit, Sprache, Rasse oder Religion vollen und ganzen Schutz von Leben und Freiheit zu gewähren.

Alle Einwohner Österreichs haben das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist.

Art. 64 – Österreich erkennt von Rechts wegen und ohne irgendeine Förmlichkeit als österreichische Staatsangehörige alle Personen an, die zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages das Heimatrecht (pertinenza) auf dem österreichischen Staatsgebiete besitzen und nicht Angehörige eines anderen Staates sind.

Art. 65 – Die österreichische Staatsangehörigkeit wird von Rechts wegen durch die bloße Tatsache der Geburt auf österreichischem Staatsgebiete von jeder Person erworben, die nicht vermöge ihrer Geburt eine andere Staatsangehörigkeit geltend machen kann.

Art. 66 – Alle österreichischen Staatsangehörigen ohne Unterschied der Rasse, der Sprache oder Religion sind vor dem Gesetze gleich und genießen dieselben bürgerlichen und politischen Rechte.

Unterschiede in Religion, Glauben oder Bekenntnis sollen keinem österreichischen Staatsangehörigen beim Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte nachteilig sein, wie namentlich bei Zulassung zu öffentlichen Stellungen, Ämtern und Würden oder bei den verschiedenen Berufs- und Erwerbstätigkeiten.

Keinem österreichischen Staatsangehörigen werden im freien Gebrauch irgend einer Sprache im Privat- oder Geschäftsverkehr, in Angelegenheiten der Religion, der Presse oder irgend einer Art von Veröffentlichungen oder in öffentlichen Versammlungen, Beschränkungen auferlegt.

Unbeschadet der Einführung einer Staatssprache durch die österreichische Regierung werden nicht deutschsprechenden österreichischen Staatsangehörigen angemessene Erleichterungen beim Gebrauche ihrer Sprache vor Gericht in Wort oder Schrift geboten werden.

Art. 67 – Österreichische Staatsangehörige, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, genießen dieselbe Behandlung und dieselben Garantien, rechtlich und faktisch, wie die anderen österreichischen Staatsangehörigen; insbesondere haben sie dasselbe Recht, auf ihre eigenen Kosten Wohltätigkeits-, religiöse oder soziale Einrichtungen, Schulen und andere Erziehungsanstalten zu errichten, zu verwalten und zu beaufsichtigen mit der Berechtigung, in denselben ihre eigene Sprachen nach Belieben zu gebrauchen und ihre Religion frei zu üben.

Art. 68 – Was das öffentliche Unterrichtswesen anlangt, wird die österreichische Regierung in den Städten und Bezirken, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Zahl anderssprachiger als deutscher österreichischer Staatsangehöriger wohnt, angemessene Erleichterungen gewähren, um sicherzustellen, daß in den Volksschulen den Kindern dieser österreichischen Staatsangehörigen der Unterricht in ihrer eigenen Sprache erteilt werde. Diese Bestimmung wird die österreichische Regierung nicht hindern, den Unterricht der deutschen Sprache in den besagten Schulen zu einem Pflichtgegenstande zu machen.

In Städten und Bezirken, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Anzahl österreichischer Staatsangehöriger wohnt, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, wird diesen Minderheiten von allen Beträgen, die etwa für Erziehung, Religions- oder Wohltätigkeitszwecke aus öffentlichen Mitteln in Staats-, Gemeinde- oder anderen Budgets ausgeworfen werden, ein angemessener Teil zu Nutzen und Verwendung gesichert.

Art. 69 – Österreich stimmt zu, daß, soweit die Bestimmungen der vorstehenden Artikel des gegenwärtigen Abschnittes Personen berühren, die nach Rasse, Religion oder Sprache Minderheiten angehören, diese Bestimmungen Verpflichtungen von internationalem Interesse darstellen und unter die Garantie des Völkerbundes gestellt werden. Sie können nicht ohne die Zustimmung der Mehrheit des Rates des Völkerbundes abgeändert werden. Die im Rate vertretenen alliierten und assoziierten Mächte verpflichten sich dagegen, keiner Abänderung der erwähnten Artikel ihre Zustimmung zu verweigern, die durch die Mehrheit des Rates des Völkerbundes in entsprechender Form gutgeheißen werden sollte.

Österreich stimmt zu, daß jedes Mitglied des Rates des Völkerbundes das Recht haben soll, die Aufmerksamkeit des Rates auf jede Verletzung oder Gefahr einer Verletzung irgendeiner dieser Verpflichtungen zu lenken und daß der Rat in einer Weise vorgehen und solche Weisungen geben könne, die im gegebenen Falle geeignet und wirksam erscheinen könnten.

Österreich stimmt außerdem zu, daß im Falle einer Meinungsverschiedenheit über Rechts- oder Tatfragen, betreffend diese Artikel, zwischen der österreichischen Regierung und irgendeiner der alliierten und assoziierten Hauptmächte oder jeder anderen Macht, welche Mitglied des Rates des Völkerbundes ist, diese Meinungsverschiedenheit als ein Streitfall anzusehen ist, dem nach den Bestimmungen des Artikels 14 des Völkerbundvertrages internationaler Charakter zukommt. Die österreichische Regierung stimmt zu, daß jeder derartige Streitfall, wenn es der andere Teil verlangt, dem ständigen internationalen Gerichtshofe unterbreitet werde. Gegen die Entscheidung des ständigen Gerichtshofes ist eine Berufung unzulässig und hat die Entscheidung die gleiche Kraft und denselben Wert wie eine auf Grund des Artikels 13 des Vertrages getroffene Entscheidung.

 

Abschnitt VI

Bestimmungen, betreffend die Staatsangehörigkeit

 

Art. 70 – Alle Personen, die das Heimatrecht (pertinenza) in einem Gebiete besitzen, das früher zu den Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörte, erwerben ohne weiters und unter Ausschluß der österreichischen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit desjenigen Staates, der auf dem genannten Gebiete die Souveränität ausübt.

Art. 71 – Unbeschadet der Bestimmung des Artikels 70 erwerben nicht ohne weiteres die italienische Staatsangehörigkeit in dem Falle, wo Gebiete an Italien übergehen:

1. Personen, die in diesen Gebieten heimatberechtigt, jedoch nicht daselbst geboren sind;

2. Personen, die das Heimatrecht in den genannten Gebieten nach dem 24. Mai 1915 erworben haben oder die es nur vermöge ihres ständigen Amtssitzes erworben haben.

Art. 72 – Die im Artikel 71 bezeichneten Personen sowie diejenigen:

a) welche früher in an Italien übergegangenen Gebieten heimatberechtigt waren oder deren Vater oder - wenn der Vater unbekannt ist - deren Mutter in den genannten Gebieten heimatberechtigt war;

b) oder welche während des gegenwärtigen Krieges in der italienischen Armee gedient haben sowie ihre Nachkommen

können unter den im Artikel 78 für das Optionsrecht vorgesehenen Bedingungen auf die italienische Staatsangehörigkeit Anspruch erheben.

Art. 73 – Die Beanspruchung der italienischen Staatsangehörigkeit seitens der im Artikel 72 bezeichneten Personen kann im Einzelfalle von der zuständigen italienischen Behörde abschlägig beschieden werden.

Art. 74 – Wenn der Anspruch auf die italienische Staatsangehörigkeit auf Grund des Artikels 72 nicht erhoben wurde oder wenn er abgewiesen wurde, erwerben die Beteiligten ohne weiteres die Staatsangehörigkeit jenes Staates, der auf dem Gebiete, in welchem sie vor der Erlangung des Heimatrechtes in dem an Italien

abgetretenen Gebiete das Heimatrecht besaßen, die Souveränität ausübt.

Art. 75 – Als italienisch werden angesehen juristische Personen, die in den an Italien übergegangenen Gebieten bestehen und denen diese Eigenschaft, sei es durch die italienischen Verwaltungsbehörden, sei es durch eine italienische gerichtliche Entscheidung, zuerkannt wurde.

Art. 76 – Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 70 erwerben die Personen, welche das Heimatsrecht in einem Kraft des gegenwärtigen Vertrages dem serbisch-kroatisch-slowenischen Staat oder dem tschecho-slowakischen Staat übertragenen Gebiete nach dem 1. Jänner 1910 erworben haben, die serbisch-kroatisch-slowenische oder die tschechische Staatsangehörigkeit nur unter der Bedingung, daß sie hierzu die Genehmigung des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates oder des tschecho-slowakischen Staates - je nach dem Falle - erhalten.

Art. 77 – Wenn die im Artikel 76 erwähnte Genehmigung nicht angesucht oder wenn sie verweigert wird, erwerben die Beteiligten von Rechts wegen die Angehörigkeit des Staates, der die Souveränität auf dem Gebiet ausübt, in dem sie vorher das Heimatrecht besaßen.

Art. 78 – Personen über 18 Jahre, die ihre österreichische Staatsangehörigkeit verlieren und von Rechts wegen eine neue Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 70 erwerben, können innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahre vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an für die Zugehörigkeit zu dem Staate optieren, in dem

sie heimatberechtigt waren, bevor sie das Heimatrecht in dem übertragenen Gebiet erwarben.

Die Option des Ehemanns erstreckt ihre Wirkung auf die Ehegattin und die Option der Eltern erstreckt ihre Wirkung auf Kinder unter 18 Jahren.

Personen, die von dem oben vorgesehenen Optionsrecht Gebrauch gemacht haben, müssen in den folgenden zwölf Monaten ihren Wohnsitz in den Staat verlegen, für den sie optiert haben;

Es steht ihnen frei, das unbewegliche Vermögen zu behalten, das sie in dem Gebiete des anderen Staates besitzen, in dem sie vor der Option wohnten.

Sie dürfen ihr gesamtes bewegliches Vermögen mitnehmen. Es wird aus diesem Anlasse keinerlei Zoll oder Gebühr für die Aus- oder Einfuhr von ihnen erhoben.

Art. 79 – Die gemäß dem gegenwärtigen Vertrage zur Volksabstimmung berufenen Bewohner sind berechtigt, während eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der endgültigen Zuweisung der Gegend, wo die Volksabstimmung stattgefunden hat, für die Angehörigkeit zu dem Staate zu optieren, welchem diese Gegend nicht zugewiesen wird. Die Bestimmungen des Artikels 78 über das Optionsrecht sind anwendbar auf die Ausübung des durch den gegenwärtigen Artikel zuerkannten Rechtes.

Art. 80 – Personen, die in einem zur ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörigen Gebiet heimatberechtigt und dort nach Rasse und Sprache von der Mehrheit der Bevölkerung verschieden sind, können innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages für Österreich, Italien, Polen, Rumänien, den serbisch-kroatisch-slowenischen Staat oder die Tschecho-Slowakei optieren, je nachdem die Mehrheit der Bevölkerung dort aus Personen besteht, welche die gleiche Sprache sprechen und derselben Rasse zugehören wie sie. Die Bestimmungen des Artikels 78, betreffend die Ausübung des Optionsrechtes, sind auf die Ausübung des durch den gegenwärtigen Artikel zuerkannten Rechtes anwendbar.

Art. 81 – Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, in keiner Weise die Ausübung des Optionsrechtes zu behindern, welches durch den gegenwärtigen Vertrag oder durch die zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Deutschland, Ungarn oder Rußland oder zwischen den besagten alliierten und assoziierten Staaten selbst abgeschlossenen Verträge vorgesehen ist und den Beteiligten die Erwerbung jeder anderen, sich ihnen bietenden Staatsangehörigkeit gestattet.

Art. 82 – Die verheirateten Frauen folgen dem Stande ihrer Gatten und die Kinder unter 18 Jahren dem Stande ihrer Eltern in allem, was die Anwendung der Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnittes anlangt.

 

 

 

 

 

FONTE:

http://www.verfassungen.de/

Oesterreichischen Verfassungs-Geschichte, Geyer-Edition, Wien 1970.



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